Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe an deine Eltern ausbezahlt. Der Anspruch deiner Eltern auf Familienbeihilfe für dich besteht, wenn sie österreichische StaatsbürgerInnen mit festem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder ausländische StaatsbürgerInnen sind, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen oder Asyl erhalten haben. Wird aus dem Ausland eine gleichartige Beihilfe bezogen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische StaatsbürgerInnen, die eine solche Beihilfe aus dem Ausland beziehen, die jedoch geringer ist als die in Österreich, bekommen eine Ausgleichszulage nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Zusätzlich dazu
Die Haushaltszugehörigkeit besteht auch, wenn das Kind aufgrund von Berufsausübung oder -ausbildung an einem anderen Ort notwendigerweise wohnt. Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe für Studierende bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres (deinem 24. Geburtstag) ausbezahlt. Es gibt jedoch mehrere Tatbestände, welche die Auszahlung um ein Jahr verlängern können (25. Geburtstag). Dazu zählen die Ableistung von Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst, Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes oder eine Behinderung von mindestens 50%. Zuständig für die Ausbezahlung ist das Wohnsitzfinanzamt des Antragsstellers/der Antragsstellerin, also desjenigen Elternteils, der für dich um Familienbeihilfe ansucht. Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, kannst du auch selbst um Familienbeihilfe ansuchen. Zuständig ist dann dein Wohnsitzfinanzamt. Bei Ansuchen durch deine Eltern sind folgende Unterlagen notwendig:
Wenn du selbst um Familienbeihilfe ansuchst, benötigst du darüber hinaus noch folgende Unterlagen:
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