Sie stellt die wichtigste staatliche Studienförderung dar. Zwei grundlegende Kriterien sind hierbei zu beachten: einerseits die „soziale Förderungswürdigkeit“ und andererseits das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolges“. Im Wesentlichen ist die Gewährung der Studienbeihilfe abhängig vom Einkommen der Eltern, dem Familienstand des/der Studierenden und der Familiengröße. „Günstiger Studienerfolg“ bedeutet, dass du in der Antragsfrist des dritten Semesters einen Mindeststudienerfolg in der Form von absolvierten ECTS-Anrechnungspunkten oder Kontaktstunden nachweisen musst. (siehe "Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?") Eine Sonderform der Studienbeihilfe stellt das so genannteSelbsterhalterInnenstipendium dar. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 7.272,- jährlich „selbst erhalten“ haben. In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, ein günstiger Studienerfolg wird aber auch hier verlangt. Was das genau bedeutet, wird im Folgenden erklärt. Zuständig für die Auszahlung der Studienbeihilfe ist die jeweilige Stipendienstelle am Studienort. In Graz findest du die Anlaufstelle unter: Stipendienstelle Graz |


