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Beurlaubung

Aus wichtigen Gründen kannst du dich je Anlassfall für bis zu zwei Semester beurlauben lassen. Wichtige Gründe sind jedenfalls Krankheit, Zivildienst, Schwangerschaft und die Betreuung eigener Kinder. Während einer Beurlaubung darfst du nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen, keine Prüfungen ablegen und keine Diplom- und Masterarbeiten einreichen, brauchst jedoch auch keine Studiengebühren zu zahlen. Du bist jedoch weiterhin an der Uni inskribiert und kannst, zum Beispiel nach einer Umstellung des Studienplans, im alten Studienplan weiterstudieren.

Während du beurlaubt bist, erhältst du keine Studienbeihilfe. Sobald du dein Studium wieder aufnimmst, bekommst du die Studienbeihilfe weiter ausbezahlt. Die Beurlaubung verlängert die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe.

Den Antrag auf Beurlaubung musst du spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll einbringen.