Grundsätzlich wird zwischen Vorlesungen (VO) und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter unterschieden. Für beide gilt, dass die Vortragenden zu Beginn der Lehrveranstaltung den Prüfungsmodus festlegen müssen. Bei Vorlesungen muss bekannt gegeben werden, ob es sich beispielsweise um eine Multiple-Choice-, eine mündliche oder eine schriftliche Prüfung handelt. Wenn es sich um eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter handelt, müssen die Vortragenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt geben, wie sich die Endnote der Lehrveranstaltung zusammensetzt. Das heißt, sie müssen bekannt geben, ob es Zwischenklausuren gibt, wie viele und wie diese in die Endnote einfließen oder ob es andere Möglichkeiten gibt, Leistungen zu erbringen, zum Beispiel Referate, Mitarbeitspunkte etc. (§ 22 Abs 2 Satzungsteil Stud.Rechtl.Best.). Die Vortragenden dürfen danach den Prüfungsmodus nicht mehr ändern.
Vorlesungen (VO)Bei Vorlesungen herrscht keine Anwesenheitspflicht. Eine Anmeldung zur Vorlesung ist nicht unbedingt notwendig. Trotzdem ist es empfehlenswert, sich über UNIGRAZonline zu Vorlesungen anzumelden, da du dann alle wichtigen Informationen, wie etwa Terminverschiebungen, Unterlagen etc. per E-Mail zugesandt bekommst. Vorlesungen werden durch einen einzigen Prüfungsakt beurteilt, der entweder schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgen kann. Um zu einer Vorlesungsprüfung anzutreten, ist eine Anmeldung über UNIGRAZonline notwendig. Wenn du dich zu einer Prüfung angemeldet hast und später entscheidest, doch nicht anzutreten, bist du berechtigt, dich bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen bei dem/der PrüferIn abzumelden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann der/die PrüferIn bestimmen, dass du erst nach Ablauf von acht Wochen oder zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung antreten darfst (§ 29 Abs 2 Satzungsteil Stud.Rechtl.Best). Abgesehen von dieser achtwöchigen Sperrfrist hat ein unentschuldigtes Fernbleiben von einer Prüfung jedoch keine Konsequenzen, da die Prüfung weder beurteilt noch als Antritt gezählt werden darf. Solltest du also für eine Prüfung, zu der du unentschuldigt nicht erschienen bist, eine negative Note erhalten, ist das klar rechtswidrig. Wende dich in diesem Fall einfach an uns.
Lehrveranstaltungen mit immanentem PrüfungscharakterAlle Lehrveranstaltungen, die keine Vorlesungen sind, haben immanenten Prüfungscharakter. In diesen Lehrveranstaltungen ist die Beurteilung in einem Prüfungsakt unzulässig. Das bedeutet, dass während des Semesters mindestens zwei Teilleistungen, etwa in Form von Teilprüfungen, Mitarbeit, Hausarbeiten, Referaten usw. erbracht und beurteilt werden müssen. Dabei ist die nachweisliche Übernahme der ersten Teilleistung mit einem Prüfungsantritt gleichzusetzen. Wenn du also bereits eine Teilleistung erbracht oder übernommen hast und dann aber die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringst, gilt dies als Prüfungsabbruch und du wirst negativ benotet (§ 29 Abs 3 Satzungsteil Stud.Rechtl.Best). Bei allen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist eine Anmeldung über UNIGRAZonline verpflichtend. In den einzelnen Studienplänen kann die Anzahl der TeilnehmerInnen beschränkt werden, wobei die Reihungskriterien im Studienplan festgeschrieben und transparent sein müssen. Sollte sich dadurch, dass du keinen Platz in einer Lehrveranstaltung mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl bekommen hast, eine Studienzeitverzögerung ergeben, kannst du dir das von dem/der StudiendekanIn bestätigen lassen (§ 19f StudFG, Formular SB2[1]). Mit diesem Formular kannst du bei der Studienbeihilfenbehörde um Verlängerung des Anspruchs auf Studienbeihilfe ansuchen (§ 19 Abs 2 Z 3 StudFG). Wenn du bei Lehrveranstaltungen nur auf der Warteliste bist und sich dadurch deine Studienzeit verzögert, kannst du das jedenfalls als Studienzeitverzögerung im Sinne des Gesetztes geltend machen (Vgl. § 59 Abs 7 UG). Außerdem besteht bei vielen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter Anwesenheitspflicht. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Befreiung von der Anwesenheit erfolgen. Gründe dafür können Berufstätigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Sorgepflichten und ähnliches sein (vgl. § 14 Abs 1 Satzungsteil Stud.Rechtl.Best.).
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind im einzelnen (§1 Abs 3 Z 3 Satzungsteil Stud.Rechtl.Best.[2]): Tutorium (TU) Kurs (KS) Proseminar (PS) Übung (UE) Seminar (SE) Privatissimum (PV) Arbeitsgemeinschaft (AG) Repetitorium (RE) Konversatorium (KO) Praktikum (PK) Exkursion (EX) Vorlesung verbunden mit Übung (VU) Exkursion verbunden mit Übung (XU) Laborübung (LU) Orientierungslehrveranstaltung (OL) Doktoratskolloquium (DQ) [1] Das Studienförderungsgesetz und alle Formulare findest du auf http//www.stipendium.at [2] Den Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen findest du auf http://www.uni-graz.at/studienrecht |


