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Rechte & Pflichten

Als StudentIn der Universität Graz hast du laut § 59 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)[1] folgende Rechte und Pflichten:


Rechte 

  • Du hast das Recht, sowohl an der Universität, an der du zum Studium zugelassen wurdest, als auch an allen anderen österreichischen Universitäten zu allen Studien zugelassen zu werden. 
    ACHTUNG: Das heißt nicht, dass du automatisch jedes Studium inskribieren kannst. Manche Studien haben zusätzliche Voraussetzungen. So ist zum Beispiel für die Sportstudien ein körperlicher Eignungstest zu absolvieren und für Psychologie kannst du dich nur nach einer bestandenen Zulassungsprüfung inskribieren. Außerdem darfst du nicht an zwei Universitäten für dasselbe Studium zugelassen sein (z. B. Psychologie in Salzburg und Graz). (§ 59 Abs 1 Z 1 UG)
  • Du darfst nach Maßgabe des Lehrangebots und der Curricula (Studienpläne) auswählen, bei welchem/welcher Vortragenden du deine Lehrveranstaltungen absolvieren möchtest (§ 59 Abs 1 Z 2 UG). 
  • Du darfst Lehrveranstaltungen aus anderen Studien als denen, für die du inskribiert bist, belegen, wenn du dafür die Voraussetzungen laut Studienplan erfüllst (§ 59 Abs 1 Z 3 UG). 
  • Du darfst an deiner Universität die Bibliothek sowie die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen nach Maßgabe der Benützungsordnung nutzen (§ 59 Abs 1 Z 4 UG). 
  • Du darfst, wenn deinE BetreuerIn zustimmt, deine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache verfassen (§ 59 Abs 1 Z 7 UG). 
  • Du darfst bei einer länger andauernden (körperlichen) Behinderung Prüfungen in einer abweichenden Prüfungsmethode ablegen, wenn die vorgeschriebene Methode für dich nicht möglich ist und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 59 Abs 1 Z 12 UG).
  • Du hast das Recht, Anträge hinsichtlich der Person des Prüfers/der Prüferin zu stellen. Diese Anträge sind an den/die StudiendekanIn zu richten und nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist deinem Antrag auf jeden Fall zu entsprechen (§ 59 Abs 1 Z 13 UG). 
  • Du hast das Recht auf Studienzeitverkürzung, wenn du den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gleichwertige Vorleistungen erbracht hast (§ 59 Abs 1 Z 14 UG). s. Anerkennung 
  • Wenn du berufstätig bist oder Betreuungspflichten hast, hast du das Recht der Universität zu melden, zu welchen Tageszeiten du besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten hast. Die Universität ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, das bei der Lehrplanung zu berücksichtigen (§ 59 Abs 4 UG). 
  • Einmal im Studienjahr ist die Universität verpflichtet ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen. Dies muss zumindest den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters beinhalten (§ 59 Abs 5 UG).

 

Pflichten

  • Du musst der Universität unverzüglich Namens- und Adressänderungen bekannt geben (§ 59 Abs 2 Z 1 UG). 
  • Du musst dich jedes Semester innerhalb der Zulassungsfrist oder Nachfrist bei der Universität zur Fortsetzung deines Studiums melden. Das geschieht durch Einzahlung des Studienbeitrags bzw. des ÖH-Beitrags, wenn du vom Studienbeitrag befreit bist. Falls du das verabsäumst, erlischt deine Zulassung zum Studium (§ 59 Abs 2 Z 2 UG). 
  • Du musst dich bei vorhersehbarer Inaktivität rechtzeitig vom Studium abmelden. (§ 59 Abs 2 Z 3 UG) s. Beurlaubung 
  • Du musst dich fristgerecht zu Prüfungen oder Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter anmelden (§ 59 Abs 2 Z 4 UG). s. Lehrveranstaltungstypen
  • Du musst je ein Exemplar deiner Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation an die Universitätsbibliothek, sowie ein Exemplar deiner Dissertation an die österreichische Nationalbibliothek abliefern (§ 59 Abs 2 Z 5 UG). 


[1] Du kannst die entsprechenden Paragraphen sowie Kommentare dazu auf http://ug.manz.at nachlesen.